Schuleingang Elterninfo

Liebe Eltern!

Über die mit 1. September 1999 in Kraft getretenen Novellen zum Schulorganisationsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 132/1998), zum Schulunterrichtsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 133/1998) und zum Schulpflichtgesetz 1985 (Bundesgesetzblatt I Nr. 134/1998) werden Sie vom Schulleiter/von der Schulleiterin eingehend informiert.

Bezug nehmend auf das 2. Schulrechtspaket 2005 werden entsprechende Ergänzungen angefügt:

  • Alle Kinder, die bis 1. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, müssen ab Beginn des darauf folgenden Schuljahres ihre Schulpflicht erfüllen.
  • Zurückstellungen vom Schulbesuch von nicht schulreifen Kindern gibt es nicht mehr.
  • Schulpflichtige Kinder, die nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen. (Diese wird entweder mit der 1. Schulstufe oder mit der 1. + 2. Schulstufe gemeinsam oder aber als eigene Vorschulklasse geführt). Die Beratung über die Organisationsform erfolgt im Schulforum (unter Beachtung der Schülerzahlen).
  • Falls von Seiten der Eltern schulpflichter Kinder oder von Seiten der Schule Bedenken bezüglich der Schulreife vorhanden sind, ist ein Verfahren zur Überprüfung der Schulreife einzuleiten, in welchem erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten und – mit Zustimmung der Eltern – jedenfalls auch ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt wird und das spätestens bis Schulbeginn abgeschlossen sein muss (Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin mit Berufungsmöglichkeit der Eltern).
  • Nicht schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. September und dem 1. März des darauf folgenden Jahres vollenden, können in die 1. Schulstufe nur aufgenommen werden, wenn sie schulreif sind. (Auch in diesem Fall erfolgt nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens eine Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin mit Berufungsmöglichkeit.)

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985:

§ 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2 aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen.“

Gleichzeitig wird die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens (mit Zustimmung der Eltern) sehr empfohlen.

  • Innerhalb der Grundstufe I (Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2. Schulstufe) ist ein Wechsel der Schulstufe auf Antrag der Eltern oder des/der Klassenlehrers/ in während des Schuljahres möglich und zwar sowohl von Vorschulstufe in die 1. Schulstufe, als auch umgekehrt, bzw. von der 1. in die 2. Schulstufe und umgekehrt (Entscheidung der Schulkonferenz mit Berufungsmöglichkeit der Eltern).
  • Die Schulpflicht kann folgendermaßen erfüllt werden:
  1. Durch Besuch einer öffentlichen Volksschule (gegebenenfalls Vorschulstufe).
  2. Durch Besuch einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht.
  3. Durch Besuch einer privaten Schule ohne Öffentlichkeitsrecht (nach Vorschulstufe keine Externistenprüfung, ab der 1. Schulstufe am Ende des Schuljahres Prüfung an öffentlicher Schule).
  4. Durch häuslichen Unterricht (nach Vorschulstufe keine Externistenprüfung, ab der 1. Schulstufe am Ende des Schuljahres Prüfung an öffentlicher Schule).

In den beiden letzten Fällen (Punkt 3 und 4) ist die Form der Erfüllung der Schulpflicht vor Schulbeginn beim Landesschulrat anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an diesen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

  • Für Kinder, die aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule voraussichtlich nicht folgen können, ist der Besuch einer Integrationsklasse oder Sonderklasse oder der Vorschulstufe möglich. Es ist abzuwägen, ob die Aufnahme in die 1. Schulstufe (mit entsprechender sonderpädagogischer Betreuung) oder der Besuch der Vorschulstufe die Entwicklung des Kindes fördert. Die Eltern haben das Recht auf Beratung durch den/die Landesschulinspektor/in bzw. durch den/die Leiter/in des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik.
  • Die Kinder, die den häuslichen Unterricht nach dem Vorschulstufenlehrplan in Anspruch genommen haben, sind im folgenden Schuljahr entweder in die 1. Schulstufe aufzunehmen (sie können in der Schule daher nicht nochmals die Vorschulstufe besuchen) oder sie können im häuslichen Unterricht bleiben. (Am Ende der 1. Schulstufe und jeder weiteren ist eine Externistenprüfung an einer Volksschule abzulegen).
  • Für den Bereich der Grundstufe I ist eine stärkere Form der Individualisierung (sowohl der Begabtenförderung als auch zur Förderung von Kindern, die mehr Zeit brauchen) vorgesehen.

Die flexible Verwendung von Lehrplaneinheiten der nächsthöheren bzw. der nächst-niedrigeren Schulstufe ist zur Vermeidung von Unterforderung oder Überforderung vorgesehen. Laut Erlass des Landesschulrates für Steiermark vom 17. Februar 1999 ist im Falle der regelmäßigen Anwendung von anderen Lehrplaneinheiten das Einvernehmen mit den Eltern herzustellen. Ein Wechsel der Schulstufe kann nur erfolgen, nachdem Differenzierungs- und Individualisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

  • Über die Beurteilungsform, die im Schuleingang sinnvoll ist, wird im Klassenforum nach Schulbeginn beraten bzw. werden gegebenenfalls die erforderlichen Schritte zur Beantragung eines Schulversuches in die Wege geleitet.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Schulleiterin/den Schulleiter bzw. an den Landesschulrat!

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